Das Wichtigste zur Abgeltungsteuer
Wer ab 2009 investiert, muss sämtliche Verkaufsgewinne und Kapitalerträge versteuern, selbst wenn er die Papiere länger als zwölf Monate hielt. Für Aktien, Fonds und andere Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, gilt Bestandsschutz, wie Andreas Mainczyk unter www.steuer-schutzbrief.de schreibt. Wer solche Wertpapiere länger als zwölf Monate hält, nimmt jegliche Kursgewinne also unbegrenzt steuerfrei ein.
Unter die Abgeltungsteuer fallen Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, also zum Beispiel Zinsen aus Festgeld- oder Termingeldanlagen, Sparverträgen, verzinslichen Wertpapieren, Zertifikaten oder Anleihen, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften, Dividenden aus Aktien sowie Kursgewinne, die beim Verkauf von Wertpapieren anfallen.
Der pauschale Steuersatz der Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Somit kann die endgültige Belastung bei 28 bis 29 Prozent liegen.
Das bisherige sogenannte Halbeinkünfteverfahren, nach dem Dividenden und Aktienkursgewinne nur zur Hälfte besteuert werden, entfällt. Künftig werden Dividenden und Aktienkursgewinne in voller Höhe mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag plus eventuell Kirchensteuer besteuert.
Neuerungen bei den Werbungskosten
Die Abgeltungsteuer hat, so Mainczyk, auch auf die Werbungskosten erhebliche Wirkung, also auf die Aufwendungen für Erwerb, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die meisten Werbungskosten werden bis zu einem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro jährlich anerkannt, darüber hinaus nicht (vergleichbar mit dem früheren Sparerfreibetrag). Dies betrifft Depotgebühren, Gebühren für Vermögensverwaltung, Reisekosten für Fahrten zum Anlageberater oder zur Hauptversammlung. Gerade Letztere können erheblich sein. Das Finanzamt erkennt Aufwendungen nur dann Steuern mindernd an, wenn sie direkt mit Veräußerungs- oder Termingeschäften zusammenhängen, zum Beispiel Provisionen.
Die Abgeltungssteuer gilt nicht für Kursgewinne aus dem Immobilienverkauf. Es bleibt insoweit bei der gesetzlichen Regelung, wonach ein Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien nur innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung steuerpflichtig ist.
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