Aktuelle Entwicklungen zum ElektroG
Unter Händlern und Systemhäusern ist das Thema ElektroG seit nunmehr über zwei Jahren ein Dauerbrenner. Nach anfänglichen Unsicherheiten bei der Anwendung dieser neuen Rechtsnormen ist durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen und Entwicklungen im Vollzug des Gesetzes etwas mehr Klarheit zu beobachten.
Eine Kernbestimmung im Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG, wonach es verboten ist, Elektrogeräte in Verkehr zu bringen, ohne dass der Hersteller (oder der Händler) bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert ist.
Fehlende Registrierung als Wettbewerbsverstoß
In der Rechtsprechung ist es mittlerweile einhellig anerkannt, dass eine fehlende Registrierung nach dem ElektroG als unlautere Wettbewerbshandlung anzusehen ist, die einen Unterlassungsanspruch des Wettbewerbers auslöst. Bekannt sind hier die Möglichkeiten der Abmahnung oder einer einstweiligen Verfügung.
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