Werbung mit lebenslanger Garantie doch zulässig
Der Bundesgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2008 (Az.:I ZR 221/05) das Thema "lebenslange Garantie" neu definiert. Soweit sich die Garantiezusage als selbstständiger Garantievertrag darstellt, der unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen besteht, ist nach Ansicht des 1. Senates eine Garantiezusage von mehr als 30 Jahren zulässig. Dr. Hans M. Wulf nennt Einzelheiten.
Bislang galt der Grundsatz, dass die Garantiezusage von Herstellern nur maximal 30 Jahre umfassen darf. So hatte der BGH in einer früheren Entscheidung vom 09.06.1994 (Az.:I ZR 91/92 - Zielfernrohr) entschieden, dass die Werbung mit einer "Garantie ohne jede zeitliche Einschränkung für die volle Funktionsfähigkeit, sachgemäße Behandlung vorausgesetzt" als wettbewerbsrechtlich irreführend anzusehen sei, weil eine dahingehende Verpflichtung gegen das - nunmehr in § 202 II BGB normierte --Verbot des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Verjährung über diesen Zeitraum hinaus verstößt und nicht wirksam eingegangen werden kann.
Auch das OLG Frankfurt hatte in seiner Entscheidung vom 27.10.2005 (Az.: 6 U 198/04) eine Garantiezusage über 30 Jahre mit der Begründung als unzulässig angesehen, dass eine auf die Haltbarkeit von verkauften Sachen gerichtete Garantiezusage lediglich die Gewährleistungshaftung des Verkäufers ergänze, weshalb eine solche Garantiefrist der Sache nach wie eine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu behandeln und damit unzulässig sei.
Sowohl die frühere Entscheidung des BGH als auch die Entscheidung des OLG Frankfurt stützen sich also auf die Annahme, dass sich die lebenslange Garantiezusage des Herstellers als Verlängerung der Verjährungsfrist für gesetzliche Gewährleistungsansprüche darstellt. Da Gewährleistungsansprüche jedoch ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware verjähren, sei die Werbung mit einer lebenslangen Garantie wegen Verstoßes gegen § 202 BGB unzulässig.
Geänderte Rechtlage
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