Arbeitsunfall: Keine Lohnfortzahlung bei grober Fahrlässigkeit
Krankgeschriebene Arbeitnehmer können den Anspruch auf eine Lohnfortzahlung verlieren, wenn sie die Krankheit grob fahrlässig selbst verursacht haben. Das berichtet der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein Grundsatzurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt. Die Richter hatten damit die Klage eines Lageristen gegen ein Nahrungsmittelunternehmen zurückgewiesen (Az: 6 Sa 437/04).
Beim Versuch, ohne Leiter eine Packung Tiefkühlgemüse aus einem hohen Regal zu nehmen, war der Mann gestürzt und hatte sich einen Bänderriss am Fuß zugezogen. Vier Wochen war er daraufhin krankgeschrieben. Die Lohnfortzahlung in Höhe von rund 1800 Euro verweigerte die Firma.
Laut Urteil hätte der erfahrene Lagerarbeiter wissen müssen, dass er beim Besteigen des hohen Regals den Halt verlieren und abrutschen könnte. Dass er dennoch nicht die Leiter benutzt habe, sei als "gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen erwartete Verhalten" zu werten. Wegen "grober Fahrlässigkeit" sei ein Lohnanspruch deshalb entfallen. (mf)

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