Weiterbildungskurs: Der Arbeitgeber muss nicht immer zahlen
Nimmt ein Arbeitnehmer an einem Weiterbildungskurs teil, so muss der Arbeitgeber nur dann die Kosten dafür tragen und diesen Kurs als Bildungsurlaub anerkennen, wenn dieser Kurs dem Unternehmen einen Nutzen bringt.
Dies entschied das Arbeitsgericht Frankfurt/Main in dem vorliegenden Fall. Ein Elektroniker hatte an dem fünftägigen Volkshochschulkurs "Website-Gestaltung im Internet" teilgenommen. Von seinem Arbeitgeber (Frankfurter Stadtwerke) verlangte er die übernahme der Kurskosten in Höhe von 574 Euro und die Anerkennung des Kurses als Bildungsurlaub. Als sich sein Arbeitgeber weigerte, ging der Elektroniker vor Gericht.
Die Richter stellten fest: Der Kläger ist bei den Stadtwerken für die Wartung und die Reparatur elektrischer Anlagen zuständig. Der Weiterbildungskurs hat auf seinen Arbeitsalltag keine Auswirkungen. Für das Unternehmen ergibt sich nicht der geringste Nutzen. Das Urteil: Der Arbeitgeber muss nicht für die Kosten des Kurses aufkommen und ihn nicht als Bildungsurlaub anerkennen (Az. 4 CA 1471/03). (bz)


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