Gewährleistung & Haftung
Natürlich hat der Kunde auch bezüglich der Wartungsarbeiten Gewährleistungsansprüche. Rechtlich umstritten ist, ob nach der Schuldrechtsmodernisierung nach dem 01.01.2002 die Wartungsverträge den Werkverträgen zuzuordnen sind. Der Einwand, dass die Gewährleistung im Rahmen von Wartungsverträgen keine besondere wirtschaftliche Bedeutung hat, liegt zwar nahe, übersieht aber einige rechtliche Folgen.
Aufgrund der Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn der IT-Unternehmer beispielsweise ein neues Bauteil im Netzwerk einbaut und dadurch dem Kunden ein Schaden entsteht. Bevor aber der Kunde Gewährleistungsrechte geltend machen kann, muss dem IT-Unternehmen eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden.
Haftung bei Datenverlust
Der Ausschluss der Haftung ist im Rahmen des Wartungsvertrages nicht möglich. Juristisch schwierig zu beurteilen ist die Frage, ob auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann. Generell ist festzustellen, dass ein Haftungsausschluss gegenüber Kaufleuten von der Rechtsprechung eher zugelassen wird als gegenüber Nichtkaufleuten.
Kommt es aufgrund von Wartungsarbeiten am EDV-System zu Datenverlusten, so ist der EDV-Lieferant verpflichtet, den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Allerdings hat der Kunde nach der Rechtsprechung eine Pflicht zur täglichen Datensicherung.
Tipp: Weisen Sie Ihre Kunden ausdrücklich - am besten schriftlich - darauf hin, dass vor Beginn der Wartungsarbeiten eine Datensicherung durchgeführt werden muss. Damit lässt sich das Risiko der Haftung für eventuelle Schäden durch Datenverluste in Grenzen halten.
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