Nur in Ausnahmefällen erlaubt

Wenn diese Vision Realität wird, dann wird der Datenschutz im Hinblick auf die RFID-Technik große Bedeutung erlangen. Das ist den Unternehmen, die an der Spitze der RFID-Entwicklung stehen, auch durchaus bewusst.


Generell dienen die europaweit geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verwirklichung des in Deutschland sogar mit Grundrechtsrang versehenen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Danach soll der Einzelne wissen, wer was über ihn weiß. Um diesem Selbstbestimmungsrecht Geltung zu verschaffen, sind alle Datenschutzbestimmungen als Verbote mit Erlaubnisvorbehalt gestaltet. Das für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auch durch private Unternehmen einschlägige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält daher in seinem Paragraf 4 folgenden Grundsatz: Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder gar anordnet beziehungsweise wenn der Betroffene eingewilligt hat.

Dazu ein Beispiel: Wenn ein RFID-Chip beispielsweise in eine Kundenkarte integriert ist, so lässt sich der Kunde identifizieren, sobald er ein am Eingang des Einzelhandelsgeschäfts installiertes Lesegerät passiert. Sind im Laden weitere Reader aufgestellt, so kann die Anwesenheit des Kunden einschließlich der jeweiligen Verweildauer festgestellt und so ein Bewegungsprofil im Laden erzeugt werden. Auf diese Weise wären Präferenzen für einzelne Produkte, zumindest aber die Aufmerksamkeit des Kunden für bestimmte Warenpräsentationsformen oder Werbeaushänge feststell- und speicherbar. Die Erhebung sowie die weitere Nutzung und Verarbeitung dieser Daten ist weder für die Abwicklung des Kaufgeschäfts im Laden noch beispielsweise für die Teilnahme des Kunden an einem Bonusprogramm erforderlich. Folglich sind hierfür auch keine gesetzlichen Erlaubnis- oder gar Anordnungstatbestände ersichtlich (wie im BDSG-Paragraf 28, Absatz 1, Nummern 1 oder 2 enthalten).

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