Lohn für die Ehefrau
Wer sich darauf beruft, sein Ehepartner habe umsonst für ihn arbeiten wollen, muss das beweisen können - und zwar spätestens dann, wenn der Ex-Ehepartner nach der Scheidung den ihm zustehenden Lohn einklagt. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Urteil vom 11. Juli 2008, 6 Sa 206/08).
Eine Frau hatte bei ihrem damaligen Ehemann im Büro mitgearbeitet. Mit einer Klage forderte sie nach der Scheidung Lohnnachzahlungen von ihm. Er weigerte sich mit der Begründung, seine Ex-Frau habe weitgehend unentgeltlich arbeiten wollen. Der vereinbarte Lohn sei zudem bar an sie ausgezahlt worden. Die Frau bestritt diese Behauptungen und brachte ihren Ex-Mann vor Gericht daher in große Nachweisprobleme: Das LAG gab der Klage der Frau statt mit der Begründung, der Mann sei seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. So habe er nicht dargelegt, wieso seine Ex-Frau teilweise unentgeltlich arbeiten sollte. Auch blieb er nach Ansicht der Richter den Nachweis schuldig, dass er den vereinbarten Lohn bar ausgezahlt habe. Die Tatsache, dass er mehrere Barbeträge abgehoben habe, sage über die Verwendung des Geldes noch nichts aus.
Die Experten der Haufe-Online-Redaktion empfehlen für einen solchen Fall: Arbeitet der Ehepartner ohne Lohn, sollte dies vorab schriftlich fixiert werden, damit später Nachweismöglichkeiten bestehen. Auch wenn Lohn vereinbart ist, sollten die Ehepartner eine schriftliche Vereinbarung treffen - allein schon aus dem Grund der steuerlichen Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen.
Dr. Renate Oettinger
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