Vergabe unterhalb des Schwellenwerts
Die Richter stellen in ihrem Urteil vom 24.10.2007 (Az.: 5 O 99/07) fest, dass es sich bei solchen Vergabeverfahren um nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Rechtsverhältnisse handelt. Sie verweisen auf den allgemeinen Justizgewährungsanspruch und sehen in der Phase vor der konkreten Angebotsabgabe bereits ein Schuldverhältnis vorliegen: Aus diesem Schuldverhältnis zwischen dem potenziellen Bieter und dem Auftraggeber ergeben sich beiderseitige Rechte und Schutzpflichten. Dieses Schuldverhältnis beginnt, wenn ein potenzieller Bieter die Aus-schreibungsunterlagen vom Auftraggeber anfordert.
In dem vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber ein lückenhaftes Leistungsverzeichnis er-stellt. Das Gericht verwies darauf, dass nur ein Bieter, der bereits zuvor mit den zu verge-benden Leistungen beauftragt war, korrekt kalkulieren konnte und damit ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot vorliegt. Bei einem solchen derart offensichtlichen Verstoß hält das Landgericht Cottbus auch eine einstweilige Verfügung für zulässig. Das Interesse der öffentlichen Hand an einer schnellen Vergabeentscheidung tritt hinter das Interesse des klagenden Bieters in einer solchen Fallkonstellation zurück.
Praxistipp:
Sowohl für Auftraggeber als auch für Bieter bleibt die Rechtslage unsicher. Offensichtlich scheinen einige Landgerichte immer wieder gewillt zu sein, doch auch unterhalb der Schwel-lenwerte Vergabeverfahren dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Auch eine einstweilige Ver-fügung erscheint möglich. Im Zweifel geht hier wohl nach wie vor Probieren über Studieren.
Feil Rechtsanwäte, Georgsplatz 9, 30159 Hannover, Tel.: 0511 473906-01. E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de
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