Neues aus der Rechtsprechung
01.10.2008 | 09:00 Uhr

Urteilsticker Oktober

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Beschluss vom 18.02.2008 (Az.: II ZR 62/07) zur Frage der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wie folgt:


1. Werden Schadenersatzansprüche gegen einen GmbH-Geschäftsführer wegen einer Pflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG geltend gemacht (hier: wegen der Fehlkalkulation eines Preises für einen Auftrag), ist der Geschäftsführer dafür beweispflichtig, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt hat (hier: den Preis nicht für ihn erkennbar zu niedrig kalkuliert hat). Im Ergebnis bedürfte es aber auch für die Feststellung der behaupteten Fehlkalkulation nicht einer "Vereinzelung" jedes einzelnen Postens des G.-Auftrags, sondern nur einer überschlägigen sachverständigen Beurteilung, ob der vereinbarte Preis die zu erwartenden Kosten aus der Sicht eines sorgfältigen Geschäftsleiters deutlich unterschritt.

2. Die klagende Gesellschaft trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist.

Unerlaubte Privatfahrt mit Dienstfahrzeug

Mit der rechtlichen Würdigung unerlaubter Privatfahrten mit einem Dienstfahrzeug war das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln befasst. In seinem Urteil (18.04.2007, Az.: 7 Sa 1232/06) stellte es klar:

1. Verschafft sich ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes unter einem Vorwand einen dienstlichen Kleintransporter, um damit eine unerlaubte Privatfahrt durchzuführen, so ist ein solches Verhalten grundsätzlich geeignet, auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es kommt jedoch stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

2. Offenbart der Arbeitnehmer zu Beginn des nächsten Arbeitstages sein Fehlverhalten, noch bevor es vom Arbeitgeber entdeckt werden konnte, so ist ihm dieses Geständnis im Rahmen der Interessenabwägung zugutezuhalten, auch wenn es unter dem Eindruck eines von ihm bei der Rückkehr auf dem Betriebsgelände verursachten Blechschadens an dem Fahrzeug erfolgte.

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