Produktneutrale Ausschreibung
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einer Entscheidung (Az.: 5 U 4/06) bestätigt, dass Ausschreibungen produktneutral zu erfolgen haben.
Die Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren in Form von Markennamen, Patenten oder Warenzeichen dürfen nur ausnahmsweise mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet werden. Dies setzt voraus, dass eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verbindliche Bezeichnungen nicht möglich ist. Dies ergibt sich aus dem Gebot der Produktneutralität.
In gerichtlichen oder vergaberechtlichen Auseinandersetzungen ist es Aufgabe des Bieters, den Nachweis für eine Gleichwertigkeit zu bringen. Als geeigneter Nachweis können beispielsweise technische Beschreibungen des Herstellers oder Prüfberichte einer anerkannten Stelle dienen. (Rechtsanwalt Thomas Feil/mf)

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