Urheberrecht gilt auch für Kinder
Im so genannten Web 2.0 sind User nicht nur Konsumenten, sondern sie bearbeiten und erstellen Inhalte selbst. Dadurch kommt es immer wieder zu Verletzungen des Urheberrechts, wenn zum Beispiel Bilder oder ganze Galerien aus dem Internet kopiert und in Blogs oder Communitys weiter verbreitet werden. Nicht selten sind die Verantwortlichen Kinder oder Jugendliche. In der Bewertung dieses Themas sind sich die Gerichte alles andere als einig.
Das Oberlandesgericht Frankfurt grenzt die Aufsichtspflicht der Eltern ein; so muss eine Belehrung und Überwachung der Kinder nur stattfinden, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen gibt (OLG Frankfurt, Az.: 11 W 58/07.
Ganz anders urteilte nun das Landgerichts München. Demzufolge haften Eltern für Urheberrechtsverletzungen, die ein minderjähriges Kind begeht. Eine 16-Jährige hatte Videos ins Internet gestellt, die aus vielen urheberrechtlich geschützten Fotos bestanden. Der Rechteinhaber hatte daraufhin auch deren Eltern auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Zu Recht meinten die Richter und forderten grundsätzlich eine einweisende Belehrung von Kindern und Jugendlichen bei der Nutzung eines Internetanschlusses. Den Hinweis der Eltern, ihre Tochter sei ohnehin versierter im Umgang mit dem PC als sie selbst, ließ die Kammer nicht gelten. Darum raten die ARAG Experten Eltern von internetbegeisterten Kindern, diese auf jeden Fall über etwaige Urheberrechte aufzuklären (LG München I, Az.: 7 O 16402/07). (mf)

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