Geschäftsführer wider Willen
Der Geschäftsführer einer GmbH kann sein Amt grundsätzlich jederzeit niederlegen. Die Amtsniederlegung ist jedoch rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn die GmbH keinen weiteren Geschäftsführer hat, der niederlegende Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter ist und als solcher keinen neuen Geschäftsführer bestellt.
Geschäftsführer zu sein bedeutet nicht nur Freude, sondern auch Risiko und Last. Insbesondere bei einer GmbH, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, sollte der Geschäftsführer ein besonderes Augenmerk auf seine gesetzlichen Verpflichtungen haben:
Ergibt sich aus der Jahresbilanz, dass die Gesellschaft die Hälfte des Stammkapitals verloren hat, muss der Geschäftsführer unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG).
Spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft muss der Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen (§ 64 GmbHG).
Nach § 69 AO muss der Geschäftsführer den steuerlichen Buchführungs-, Anzeige- und Erklärungspflichten nachkommen und z.B. die Lohnsteuer für die Arbeitnehmer an das Finanzamt abführen.
Der Geschäftsführer ist verantwortlich dafür, dass die Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit an die Einzugsstelle bezahlt werden.
In allen vorgenannten Fällen macht sich der Geschäftsführer strafbar, wenn er seine Pflichten nicht erfüllt und haftet zugleich für etwa entstandenen Schaden mit seinem privaten Vermögen.
Befindet sich die Gesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, liegt es für den Geschäftsführer nahe, sich dem Haftungsrisiko durch Niederlegung seines Amtes zu entziehen. Dies hat auch Frau B. versucht. Frau B. erwarb Anfang 1998 sämtliche Geschäftsanteile an der A. GmbH. Sie berief den bisherigen Geschäftsführer ab und bestellte sich zur neuen Geschäftsführerin. Im Sommer desselben Jahres focht sie den Kaufvertrag über die Geschäftsanteile an und erklärte die Amtsniederlegung als Geschäftsführerin aus wichtigem Grund. Beim Handelsregister beantragte sie die Eintragung des Erlöschens ihrer Geschäftsführerstellung. Weiter regte sie die Bestellung eines Notgeschäftsführers an. Die GmbH war zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bereits zahlungsunfähig. Das Gericht lehnte die Eintragung ab, da die Amtsniederlegung unwirksam war.
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