Nacherfüllung und dann alles neu?
Die Freude über das neue Laptop währt beim Kunden manchmal nur kurz. Kaum hat man sich an das neue Touchpad oder die neue Tastatur gewöhnt, tauchen die ersten Probleme auf. Das teure High-Tech-Gerät stürzt ab, lässt sich nicht anschalten, oder zeigt nut noch ungewöhnliche Muster auf dem Bildschirm.
In der Sprache des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat der Laptop einen Sachmangel (§ 434 BGB). Wenn dieser schon beim sogenannten Gefahrenübergang, also typischerweise bei der Übergabe des Geräts im Geschäft vorlag, kann der Kunde seine Rechte geltend machen.
Vor allem kann der Kunde eine "Nacherfüllung" verlangen, d.h. der Käufer hat die Wahl ob er die Beseitigung des Mangels wünscht, oder eine neue, mangelfreie Sache anfordert (439 BGB). Bei Computern ist der Ärger mit der Nachlieferung häufig nicht vorbei: Der Nutzer verbringt meist mehrere Stunden mit der Neuinstallation von Programmen, der Einrichtung des Mail-Clients und dem Kopieren von wichtigen Daten, bevor er den Zustand vor dem Defekt wieder hergestellt hat.
Kann der Käufer diese Arbeit nicht an den Verkäufer abgeben, schließlich hat der ihm doch die fehlerhafte Sache verkauft? "Nein", sagte dazu der für Kaufrecht zuständige achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem entsprechenden Fall (Az. VIII ZR 211/07), bei der der Käufer von fehlerhaften Parkettstäben die Neuverlegung forderte.
Der Arbeitsaufwand für das Verlegen des Parketts (oder der Neuinstallation von Software) hat mit der Nacherfüllung nichts zu tun, so die Richter. Hierfür ist der Verkäufer nur verantwortlich, wenn er schuldhaft mangelnde Ware geliefert hat.
Weil der Kunde nicht wissen kann, was im Geschäft des Verkäufers vor sich gegangen ist, hilft ihm das Gesetz und vermutet erstmal, dass ein Verschulden vorliegt. Allerdings besteht für den Verkäufer die Möglichkeit zu beweisen, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Dazu könnte er z.B. vorbringen, dass er alle Geräte gründlich beäugt, nach Kratzern und Macken gesucht hat und weitere Kontrollen gar nicht erforderlich waren, weil es bislang mit dieser Modellreihe keinerlei Probleme gegeben habe. Da die Gerichte hier keine allzu hohen Anforderungen an den Entlastungsbeweis stellen, wird dem Verkäufer dieser häufig gelingen.
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