Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Hier wird unerlaubte Telefonwerbung besonders häufig genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen beseitigt werden. Es wird für das Widerrufsrecht nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.
Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.
Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten Kostenfallen im Internet, wird verbessert:
Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.
Gehe zu Seite:
zurück
1 | 2 |
3 weiter

Mehr aus der Rubrik: Recht-News
Themennewsletter News bestellen

- Nokia N97 bringt iPhone-Konkurrenten... mehr
- Rund 630 Millionen Handy-Verträge in China... mehr
- Wie Sie zum Jahreswechsel den Verkauf... mehr
- Lohnsteuerbescheinigungsdaten ab 2009... mehr
- 2009 wird Arcor zu Vodafone... mehr
- Arbeitszeitgesetz - wie ist die maximale Arbeitszeit von Arbeitnehmern bemessen? mehr
- Überstunden - wie viele dürfen angeordnet werden und sind sie zu vergüten? mehr
- Abmahnfalle Amazon-Verkauf mehr
- 1.999,90-Euro-Fernseher für 199,90 Euro mehr
- Finger weg von fremden Bildern! mehr
- Ist die Kostenverordnung zum ElektroG unwirksam? mehr
- Wartungsvertrag: Tipps für IT-Firmen mehr
- Gericht lehnt Rundfunkgebühr für gewerblichen Internet-PC ab mehr
- Beleidigende Gesten im Straßenverkehr mehr
- So können Sie Ausschreibungen beeinflussen mehr
- Testbericht: Hiper Type-R II 680 Watt - Ne... mehr
- Testbericht: Scythe Hard Disk Stabilizer -... mehr
- Testbericht: Hiper Osiris - Gehäuse mehr
- Suche Großhändler mehr
- Darüber lacht der Channel - machen Sie mit... mehr
