Arbeitsrecht
04.08.2008 | 14:39 Uhr

Rückzahlung von Weiterbildungskosten

Der Mitarbeiter hatte im Anschluss an eine Ausbildung beim Arbeitgeber von diesem zur Förderung seines Studiums ein Darlehen für die restliche Studienzeit erhalten. Die Gesamtdarlehenssumme sollte in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit des Mitarbeiters beim Arbeitgeber abgebaut werden. Nach Abschluss des Studiums bot der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine seinem Studium entsprechende Stellung an. Dieser lehnte ab. Der Arbeitgeber verlangte die Rückzahlung des Darlehens.


Das BAG hat den Darlehensvertrag als vorformulierte Vertragsbedingung gemäß § 310 Abs.3 Nr. 2 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen (Transparenzgebot). Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens wurde abgelehnt, da das BAG den Darlehensvertrag als nicht klar und verständlich klassifiziert hat. Unklar war, ob überhaupt und wenn ja mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Beklagte eingestellt werden sollte. Eine derartige lückenhafte Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Diese Auswirkungen seien für den Arbeitnehmer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar.

Die - auch aus steuerlichen Gründen - derzeit häufiger anfallenden Studienzuschüsse (in Form von Darlehen, Arbeitsverträgen, etc.) sind deshalb äußerst genau zu formulieren. Leider hat das BAG nicht mitgeteilt, wann und in welcher Form die gewünschte Transparenz gegeben ist. Insoweit verbleiben hier - leider - weitere Risiken.

Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittel-ständische Wirtschaft e.V. Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwalt Friedrich Schöbitz, Böheimstraße 45, 70199 Stuttgart, Tel. 0711 / 601734-30, Fax 0711 / 601734-33, Mail: info@kanzlei-schoebitz.de, Internet: www.schoebitz.biz (mf)


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