Mit anderen Worten: Wenn der Käufer ein wenig darüber nachdenkt, ob er gegebenenfalls die Ursache für den Mangel gesetzt hat, kann er Schadenersatzpflichten vermeiden.


In der Praxis ist für Verkäufer darauf hinzuweisen, dass Kosten, die durch die unberechtigte Aufforderung zur Mängelbeseitigung entstehen, sorgfältig nachgewiesen und dokumentiert werden müssen. Theoretisch ist es zwar möglich, eine derartige Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu treffen, hier jedoch abschließend rechtssichere Regelungen zu treffen, die einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten, schätzen wir als problematisch ein.

Der Autor: Johannes Richard, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblicher Rechtsschutz. Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22, Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)

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