Mit anderen Worten: Wenn der Käufer ein wenig darüber nachdenkt, ob er gegebenenfalls die Ursache für den Mangel gesetzt hat, kann er Schadenersatzpflichten vermeiden.
In der Praxis ist für Verkäufer darauf hinzuweisen, dass Kosten, die durch die unberechtigte Aufforderung zur Mängelbeseitigung entstehen, sorgfältig nachgewiesen und dokumentiert werden müssen. Theoretisch ist es zwar möglich, eine derartige Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu treffen, hier jedoch abschließend rechtssichere Regelungen zu treffen, die einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten, schätzen wir als problematisch ein.
Der Autor: Johannes Richard, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblicher Rechtsschutz. Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22, Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)
Gehe zu Seite:
zurück
1 |
2 | 3 weiter

Mehr aus der Rubrik: Recht-News
Themennewsletter News bestellen

- Nokia N97 bringt iPhone-Konkurrenten... mehr
- Rund 630 Millionen Handy-Verträge in China... mehr
- Wie Sie zum Jahreswechsel den Verkauf... mehr
- Lohnsteuerbescheinigungsdaten ab 2009... mehr
- 2009 wird Arcor zu Vodafone... mehr
- Arbeitszeitgesetz - wie ist die maximale Arbeitszeit von Arbeitnehmern bemessen? mehr
- Überstunden - wie viele dürfen angeordnet werden und sind sie zu vergüten? mehr
- Abmahnfalle Amazon-Verkauf mehr
- 1.999,90-Euro-Fernseher für 199,90 Euro mehr
- Finger weg von fremden Bildern! mehr
- Ist die Kostenverordnung zum ElektroG unwirksam? mehr
- Wartungsvertrag: Tipps für IT-Firmen mehr
- Gericht lehnt Rundfunkgebühr für gewerblichen Internet-PC ab mehr
- Beleidigende Gesten im Straßenverkehr mehr
- So können Sie Ausschreibungen beeinflussen mehr
- Testbericht: Hiper Type-R II 680 Watt - Ne... mehr
- Testbericht: Scythe Hard Disk Stabilizer -... mehr
- Testbericht: Hiper Osiris - Gehäuse mehr
- Suche Großhändler mehr
- Darüber lacht der Channel - machen Sie mit... mehr
