Hintergrund der Rechtsproblematik ist, dass öffentliche Auftraggeber laut Gesetz sauber zwischen sogenannten Eignungskriterien und Zuschlagskriterien bei der Auftragsvergabe trennen müssen. Zwar dürfen Zuschlagskriterien für eine Ausschreibung vom Auftraggeber in eigenem Ermessen festgelegt und ausgewählt werden. Zuschlagskriterien vorzusehen, die in Wahrheit zur Prüfung der Bietereignung dienen, wie etwa das Heranziehen von Referenzen, ist laut EuGH aber rechtswidrig. Gerade bei der Auftragsvergabe im Bereich geistiger Dienstleistungen stehen Auftraggeber aber vor dem Problem adäquater Bewertungsmethoden. Bis vor kurzem zeigten die Vergabekontrollbehörden daher zumindest bei geistigen Dienstleistungen ein gewisses Verständnis für dieses Bewertungsproblem.
"Aus dem aktuellen EuGH-Urteil ergibt sich , dass Referenzen auf keinen Fall als Zuschlagskriterien verwertet werden dürfen und zwar unabhängig davon, ob es sich um Unternehmensreferenzen oder Personalreferenzen von Schlüsselpersonal handelt und auch unabhängig davon, ob der Ausschreibung geistige Dienstleistungen oder sonstige Leistungen zu Grunde liegen", folgert Estermann. Für junge aufstrebende Unternehmen am Markt könnte diese Entscheidung die Ausgangsposition bei Ausschreibungen verbessern, glaubt Estermann. Voraussetzung sei natürlich, dass sich die ausschreibungspflichtigen Auftraggeber an die rechtlichen Vorgaben halten, so der Rechtsanwalt. Sonst bleibe nur der Weg zur Vergabekontrollbehörde.(pte)
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