Das neue Pflegezeitgesetz und seine Folgen für den Arbeitgeber
Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der Deutsche Bundestag am 14.03.2008 das neue Pflegezeitgesetz (kurz: PflegeZG) verabschiedet. Dieses Gesetz trat zum 01.07.2008 in Kraft und enthält einige bedeutende Änderungen des Arbeitsrechts. Die einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes sind im Internet auf der Website des Deutschen Bundestages (www.bundestag.de) in der Bundestagsdrucksache (BT-Drucks.) 16/7439 auf den Seiten 27 und 28 zu finden.
Ziel dieses Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (§ 1 PflegeZG). Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen zwei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen, gerichtet auf eine Freistellung von der Arbeitspflicht: einen Anspruch auf eine kurzzeitige Arbeitsbefreiung für eine Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen (§ 2 PflegeZG) und einen Anspruch auf Gewährung einer Pflegezeit von einer Dauer von längstens 6 Monaten (§ 3 PflegeZG).
1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, § 2 PflegeZG
Bei akut auftretenden Pflegesituationen haben Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 PflegeZG das Recht, bis zu einer Dauer von zehn Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Einer konkreten Zustimmung oder einer sonstigen Mitwirkungshandlung von Seiten des Arbeitgebers bedarf es dabei nicht.
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