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01.08.2008 | 11:52 Uhr
Lohn auch bei schlechtem Wetter
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die vereinbarte Vergütung besteht auch dann, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt - eine Pflicht zur Nachleistung der Arbeit besteht nicht. Laut ARAG Experten muss der Arbeitnehmer sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder an Unkosten erspart hat (BAG 5 AZR 810/07). (mf)
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