Bundesgerichtshof erteilt Opt-out-Klauseln zur elektronischen Datennutzung eine Absage
Die Einwilligung zur Datennutzung für die Zusendung von Werbung per E-Mail und SMS ist unwirksam, wenn diese per Opt-out-Verfahren gewonnen wurde. Die Richter am BGH gaben heute einer entsprechenden Klage der Verbraucherschützer statt. Agnitas, Anbieter von E-Marketing-Lösungen für Direkt- und Dialogmarketing, empfiehlt betroffenen Unternehmen, ihre Anmeldeformulare anzupassen und vorhandene Einwilligungen zu aktualisieren.
Mit Spannung hat die Direkt- und Dialogmarketing-Branche das gestrige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) erwartet. Die Richter haben entschieden, auf welche Weise Unternehmen die Einwilligung von Verbrauchern zur Nutzung ihrer Daten zu Zwecken der Werbung und Marktforschung erheben dürfen.
Im Direkt- und Dialogmarketing und insbesondere E-Mail-Marketingist die Einwilligung der Verbraucher oft Voraussetzung, um maßgeschneiderte und auf das jeweilige Kundenprofil passende Angebote unterbreiten zu können.
Es gibt zwei Methoden, die Einwilligung einzuholen: Opt-in und Opt-out. Das beklagte Unternehmen (ein Kundenbindungs- und Rabattsystem) verwendet bisher die Opt-out-Methode: Im Anmeldeformular ist die Einwilligung bereits vorgegeben. Nur wer nicht will, dass seine Daten genutzt werden, muss ein Kästchen auf dem Formular ankreuzen oder einen Haken entfernen. Den klagenden Verbraucherschützern war das zu wenig Kundenschutz: Sie plädieren für eine Opt-in-Regel. Dabei muss der Kunde ein Kästchen ankreuzen und damit explizit der Nutzung seiner Daten zustimmen.
Die Richter am BGH folgten nun den Verbraucherschützern und erteilten der Opt-out-Erhebung eine Absage. Während für die Zusendung von Werbung per Post das Opt-out-Verfahren nicht beanstandet wurde, ist es für die Zusendung von elektronischer Werbung per E-Mail und SMS unzulässig. Die Richter stellten die Verbindung zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb her und stellen fest, "dass Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sind" (Mitteilung der Pressestelle Nr. 135/2008).
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