Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Abmahnung?
Nicht alle Abmahnungen, die im Bereich Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht ausgesprochen werden, sind begründet. Aus der Praxis kennen wir Fälle, in denen ein Wettbewerbsverhältnis erst gar nicht besteht (der Abmahner bietet keine gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen an, wie der Abgemahnte), der Anspruch schlichtweg unberechtigt ist oder die überwiegende Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Anspruch nicht besteht. Auch schlichtweg Flüchtigkeitsfehler, gerade bei Vielfachabmahnern, in denen ein Sachverhalt behauptet wird, der gar nicht gegeben ist, kommen vor.
Der Abgemahnte selbst muss sich somit anwaltlicher Hilfe bedienen, um diese Fragen klären und gegebenenfalls auf die Abmahnung reagieren zu können.
Sollte sich die Abmahnung dann tatsächlich als unberechtigt herausstellen, stellt sich die Frage, was mit den Kosten ist, die der Abgemahnte für die anwaltliche Beratung aufwenden musste.
Im Gegensatz zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung im Markenrecht, in der die Rechtsprechung zur Erstattung der Anwaltskosten, die der Abgemahnte aufzuwenden hatte, relativ eindeutig ist, sieht die Rechtslage im Bereich des Wettbewerbsrechtes etwas anders aus.
Die überwiegende Rechtsprechung und Literaturmeinung in diesem Bereich nimmt an, dass allein auf Grund der Tatsache, dass eine Abmahnung unberechtigt ist, ein Schadensersatzanspruch (Erstattung von Anwaltskosten) nicht gegeben ist (so bspw. OLG Köln).
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