Wirksame Abmahnung bei falschem Vornamen?
Gerade bei den zahlreichen Angaben, die im Internet-Handel vorgeschrieben sind, kann schon einmal ein Textbaustein durcheinander kommen - wie beispielsweise "Schlampigkeiten" in der angegebenen Adresse. In diesem Zusammenhang stellt sich immer die Frage, ob eine Abmahnung, bei der in der Adresse irgendetwas nicht stimmt wirksam ist.
Ein besonders gelagerten Fall hatte vor Kurzem das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Az: 6 W 182/07, Beschluss vom 21.02.2008) zu entscheiden. Der Abgemahnte hieß mit Vornamen "Ralf". Per Einschreiben-Rückschein wurde eine Abmahnung an ihn versandt, die jedoch den Vornamen "Peter" enthielt.
Offensichtlich wurde "Ralf" bei Zustellung des Einschreibens nicht angetroffen, so dass die Abmahnung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an den Absender zurückgeschickt wurde.
Nach dem der Abmahner eine einstweilige Verfügung eingereicht hatte, legte der Abgemahnte einen sogenannten Kostenwiderspruch ein. Ein Kostenwiderspruch ist ein Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung, der sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet.
Hauptargument ist sinngemäß der an dieser Stelle etwas laienhafte formulierte Einwand "hätte ich von der Abmahnung und den Abmahngründen Kenntnis gehabt, hätte ich selbstverständlich sofort eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit der Folge, dass eine einstweilige Verfügung nicht nötig gewesen wäre". In diesem Fall sieht § 93 ZPO vor, dass die Kosten des Verfahrens der Antragsteller zu tragen hat.
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