Händler haftet für Vertriebspartner
Wer Produkte über ein Internet-Vertriebssystem (Affiliate-System) vermarktet, haftet für jeden Wettbewerbsverstoß der Vertriebspartner, auch wenn sich die Partner ausdrücklich zu gesetzestreuem Verhalten verpflichtet haben. Dies hat das Oberlandesgericht Köln am 08.02.2008 entschieden (Urteil des OLG Köln, Aktenzeichen 6 U 149/07).
In dem Prozess ging es um einen Großanbieter von Nahrungsergänzungsmitteln, der deutschlandweit mit Hilfe von 280.000 registrierten Geschäftspartnern Fitnessprodukte vertreibt. Der Vertrieb erfolgt im Affiliate-System. Die Geschäftspartner haben die Möglichkeit, eigene Websites einzurichten mit Links zu der Website des Anbieters. Jede Bestellung, die über einen solchen Link zustande kommt, bringt dem Geschäftspartner eine Provision.
Ein Geschäftspartner hatte sich an die Richtlinien des Anbieters nicht gehalten und eine eigene Website erstellt mit wettbewerbswidriger Werbung, die unter anderem gegen die strengen Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) verstieß. Ein Konkurrent verklagte daraufhin den Anbieter. Klageziel: Die Verpflichtung des Anbieters, derartige Werbemaßnahmen seiner Vertriebspartner in Zukunft zu unterbinden.
Bei 280.000 Geschäftspartnern, von denen etwa 4.000 das Internet als Vertriebsweg nutzen, kann ein Händler nicht Gewähr dafür bieten, dass keine Rechtsverstöße vorkommen. Die einzige Möglichkeit, die der Anbieter hat, ist eine strenge, ausdrückliche Verpflichtung der Vertriebspartner zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts. Eine solche Verpflichtung hatte der Nahrungsergänzungs-Anbieter von allen Affiliates eingeholt.
Dies war nicht genug, meinte das Kölner Gericht. Nach Paragraf 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) hafte der Nahrungsergänzungs-Anbieter für jeden Wettbewerbsverstoß eines "Mitarbeiters" oder "Beauftragten". Der Affiliate habe seine wettbewerbswidrige Werbung "in Ausübung seiner Tätigkeit als Mitarbeiter" geschaltet, auf die Überschreitung der Grenzen des vertraglich Zulässigen komme es nicht an.
Rechtsanwalt Dr. Martin Schirmbacher: "Ein Fehlurteil: Der Affiliate ist kein "Mitarbeiter" des Merchants, und wettbewerbsrechtlich kann man nicht mehr von dem Merchant verlangen, als das Mögliche. Möglich ist die strenge vertragliche Kontrolle der Affiliate, nicht jedoch eine Garantie für das Unterbleiben jeglichen Gesetzesverstoßes." (mf)

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