Weitergabe von Kundendaten
15.04.2008 | 09:39 Uhr

Datenschutz und Wettbewerbsrecht

In der Rechtsprechung ist das Verhältnis zwischen den Anforderungen des Datenschutzes und des Wettbewerbsrechts umstritten. Einige Gerichte halten Verstöße gegen bestimmte Verpflichtungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für derart schwerwiegend, dass diese durch Wettbewerbsvereine und Mitbewerber geahndet werden können.


In der Literatur wird grundsätzlich angemerkt, dass datenschutzrechtliche Regelungen (wie z.B. §§ 4, 29 BDSG) den Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Einzelnen vor Zugriffen Dritter bezwecken, allerdings keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 25. Aufl. § 4 UWG, Rn. 11.42 unter Hinweis auf OLG Frankfurt, WRP 2005, 1029 und Büttner, FS Erdmann, 2002, 558).

Anderen Bestimmungen des BDSG wird demgegenüber eine marktverhaltensregelnde Wirkung zugemessen, da insoweit das Marktverhalten im Interesse der Verbraucher geregelt wird, z.B. bei Vorschriften die die Nutzung oder Übermittlung von Daten zu Wettbewerbszwecken regeln, wie etwa § 28 BDSG (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 25. Aufl. § 4 UWG, Rn. 11.42 unter Hinweis auf OLG Naumburg, NJW 2003, 3566, 3568).

In der jüngeren Rechtsprechung hat das Landgericht Köln (Urteil vom 09.05.2007, Az: 26 O 358/05, juris) entschieden, dass es sich bei datenschutzrechtlichen Vorschriften um gesetzliche Regelungen im Sinne des § 307 BGB handelt, die einer Inhaltskontrolle im Rahmen einer Verbandsklage unterliegen und bei unwirksamer Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Unterlassungsanspruch begründen. Die im vorliegenden Fall verwendeten Formulierungen hat das Landgericht unbeanstandet gelassen und ausgeführt, dass nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG die Erhebung personenbezogener Daten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig ist, wenn es der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses dient. Dies sei dann der Fall, wenn Daten zur Erfüllung der Pflichten oder der Wahrnehmung von Rechten aus dem Vertrag gebraucht werden. Dies wurde bejaht für die Übermittlung des Geburtsdatums zur eindeutigen und zweifelsfreien Identifizierung von Kunden, zur Unterscheidung namensgleicher Kunden und der Kontrolle der Einhaltung der Altersgrenze.

Gehe zu Seite: zurueckzurück  1  |  2  |  3  weiterweiter


Mehr zum Thema
  • Händler darf Gutschein nicht befristen mehr
  • Klagverzicht ist unwirksam ! mehr
  • Unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mehr
  • Vorkasseklausel bei Internetgeschäften ist zulässig mehr
  • Unwirksame Klauseln in Einkaufsbedingungen mehr
  • Salvatorische Klausel in Verträgen mehr
Blank
Mehr zu diesen Stichworten: Recht, Urteil, Wettbewerbsrecht, Datenschutz, Verbraucher, Kundendaten
Mehr aus der Rubrik: Recht-News
Themennewsletter News bestellen
Blank
Meinungen schreiben
Benutzername:
Passwort:
 
Aktuell im Channelpartner Forum
Aktuelle Kommentare
  • Lohnsteuerbescheinigungsdaten ab 2009 mehr
  • 2009 wird Arcor zu Vodafone mehr
  • Wer bin ich? mehr
Händler testen für Händler:
  • Testbericht: Hiper Type-R II 680 Watt - Ne... mehr
  • Testbericht: Scythe Hard Disk Stabilizer -... mehr
  • Testbericht: Hiper Osiris - Gehäuse mehr
Neu im CP Showroom:
  • Suche Großhändler mehr
Darüber lacht der Channel:
  • Darüber lacht der Channel - machen Sie mit... mehr
 
Newsletter