Widerrufsrecht auch bei "Hardware zum Ausschlachten"
Verbrauchern, die bei eBay defekte Hardware "zum Ausschlachten" kaufen, steht ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn der Anbieter in seinen Geschäftsbedingungen darauf hinweist, er verkaufe "ausschließlich an Gewerbetreibende". Dies hat das Oberlandesgericht Hamm am 28.02.2008 entschieden (Urteil des OLG Hamm, Aktenzeichen 4 U 197/07).
Der Betreiber eines großen Rechenzentrums bot auf eBay regelmäßig größere Bestände ausgemusterter Hardware an. Dies - auf der Angebotsseite - mit dem Hinweis, dass es sich um defekte Ware handele, die ausschließlich an Unternehmer verkauft werden solle. Für den Verkauf von Unternehmer zu Unternehmer gilt das verbraucherfreundliche Fernabsatzrecht nicht. Es gibt insbesondere kein Widerrufsrecht nach Paragraf 355 BGB.
Ein Computerhändler sah in den Aktivitäten des Rechenzentrums unliebsame Konkurrenz und verklagte den Betreiber. Begründung: Der fehlende Hinweis auf das Widerrufsrecht sei unlauterer Wettbewerb. Denn das Rechenzentrum könne ja gar nicht sicherstellen, dass bei den Hardware-Auktionen ausschließlich Gewerbetreibende mitböten. Potenziell seien auch Verbraucher Kunden. Und damit gelte das Widerrufsrecht.
Zunächst hatte das Landgericht Münster über den Fall zu entscheiden und verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Begründung: Der Betreiber des Rechenzentrums sei berechtigt, Verbraucher aus dem Bieterkreis auszuschließen. Der Verbraucher, der als unerwünschter Kunde mitbietet, könne sich nicht in Nachhinein auch noch auf Verbraucherschutz berufen.
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