Mehr Rechtsschutz für Unternehmen
Baut der Staat Häuser und Straßen bzw. kauft er Energie oder Büromaterialien, muss er hierbei eine Reihe von Spielregeln beachten. Denn schließlich geht es um die möglichst sparsame Verwendung von Steuergeldern. Ein fairer Wettbewerb und ein transparentes Verfahren sind dafür die wichtigsten Voraussetzungen. Leider ist die Realität jedoch anders: Allein in Deutschland gibt es bei größeren Aufträgen jährlich ca. 1.500 Fälle, in denen nicht zum Zuge gekommene Unternehmen das Verfahren eigentlich überprüfen lassen. Hierbei können Fragen der Bekanntmachung, des gewählten Vergabeverfahrens oder der Entscheidung über den Zuschlag eine Rolle spielen. Immerhin: In ungefähr 50 Prozent der strittigen Fälle bekommen die klagenden Unternehmen Recht.
Richtlinien übernehmen deutsche Regelungen für Europa
Bei größeren Aufträgen, die europaweit ausgeschrieben werden müssen, gilt in Deutschland die sog. Vorabinformation. Damit unterrichtet der öffentliche Auftraggeber 14 Tage vor Zuschlagserteilung alle Bieter darüber, wer den Zuschlag erhalten soll. Diese Frist ermöglicht es dem nicht berücksichtigten Unternehmen, zu entscheiden, ob es das Verfahren rechtlich nachprüfen lässt, bevor der Vertrag mit dem Gewinner geschlossen wird. Da der Grundsatz "pacta sunt servanda" - Verträge sind einzuhalten - gilt, kann nach der Zuschlagserteilung selbst ein unrechtmäßiges Verfahren nicht aufgehoben werden. In dieser sog. Stillhalteperiode jedoch darf der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen. Tut er es doch, ist der Vertrag nichtig, also gar nicht zustande gekommen. Diese bewährte Regelung hat nun der europäische Richtliniengeber übernommen und damit einer Forderung des DIHK entsprochen. Deutsche Unternehmen können so zukünftig in anderen EU-Mitgliedstaaten die Rechte geltend machen, die sie von zu Hause gewohnt sind - ein Grund mehr, sich für Aufträge in anderen EU-Ländern zu interessieren. Damit entspricht die Regelung der Forderung des DIHK.
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