Fast schon Volksglaube
29.08.2008 | 17:23 Uhr

Die 12 hartnäckigsten Rechtsirrtümer

Eltern haften für ihre Kinder
Das ist nicht der Fall. Kinder können für die Verursachung eines Schadens erst haftbar gemacht werden, wenn sie das siebte Lebensjahr vollendet haben (§ 828 BGB). Die Eltern haften mit ihrem Vermögen nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (832 BGB). Der Umfang der Aufsichtspflicht hängt von dem Alter des Kindes und den Umständen des Einzelfalles ab.


Erst nach der dritten Mahnung wird es ernst
Ernst kann es schon vorher werden. Ist die Forderung des Gläubigers fällig, dann tritt schon mit der ersten Mahnung Verzug ein. Wird auf diese Mahnung hin nicht unverzüglich gezahlt, so kann der Gläubiger bereits zu diesem Zeitpunkt ein gerichtliches Mahnverfahren in Gang setzen oder eine Klage bei Gericht einreichen. Die Kosten muss der Schuldner tragen.

Wenn man sich etwas ausleiht und beschädigt, bezahlt die Haftpflichtversicherung
Richtig ist Folgendes: Wer sich eine Sache ausleiht und diese schuldhaft, d.h. fahrlässig beschädigt, muss für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung aufkommen. Da hilft auch keine private Haftpflichtversicherung. Nach § 4 I 6a AHB sind Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer geliehen hat, vom Haftpflichtversicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen.

Es besteht automatisch ein Rücktrittsrecht bei Verträgen
Dies ist im Regelfall nicht so. Verträge sind grundsätzlich bindend - es sei denn, es wurde ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vereinbart. Ferner bestehen Ausnahmen für u.a. Teilzahlungsgeschäfte, Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge.

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