OLG Hamburg
06.03.2008 | 12:31 Uhr

Neues Urteil zur Widerrufsbelehrung

Rücksendekosten sind für den Internethandel wohl einer der größten Ärgernisse. Gerade Rücksendungen auf Grund des Widerrufs können das betriebliche Ergebnis erheblich belasten. Besonders ärgerlich und kostenträchtig sind daher nicht frankierte Rücksendungen. Ergänzungen im Rahmen der Widerrufsbelehrung, dass unfreie Rücksendungen nicht angenommen werden, sind daher ein beliebter Abmahngrund. In einer Einzelentscheidung des OLG Hamburg wurde die Bitte um Frankierung der Rücksendung als nicht wettbewerbswidrig angesehen.


Die Internethändler haben zwischenzeitlich dazu gelernt und versuchen sich in anderen Formulierungen. Gegenstand in einer Entscheidung des OLG Hamburg (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 05.07.2007, Az. 5 W 90/07), war die Formulierung "Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden mit dem niedrigsten Satz zurückerstattet. Bitte sprechen Sie die Rücksendung vorher mit uns ab."

Leider hat das OLG auch diese Formulierung als wettbewerbswidrig angesehen. In den Entscheidungsgründen heißt es: "Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Das Gesetz sieht keinerlei nähere Regelungen dazu vor, in welchem konkreten Umfang diese Kostentragungspflicht besteht. Für den Regelfall mag es zutreffend sein, dass der Unternehmer lediglich verpflichtet ist, die Kosten für einen möglichst preisgünstigen Weg der Rückgabe zu übernehmen und der Verbraucher die Erstattung vermeidbarer Mehrkosten nicht verlangen kann.

Die beanstandete Formulierung "Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet, geht indes über die Feststellung einer derartigen Selbstverständlichkeit hinaus. Denn hiermit legt sich der Unternehmer fest, dass er stets, und zwar ohne Rücksicht auf etwaige sachliche Notwendigkeiten einer abweichenden Regelung - nur den (denkbar) niedrigsten Kostenbetrag erstatten wird. So kann diese Klausel bei unbefangener Betrachtung jedenfalls von nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise verstanden werden. Eine derartige Einschränkung läuft indes der gesetzgeberischen Intention zuwider. Denn es sind durchaus unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen denkbar -z.B. bei der Rücksendung schnell verderblicher Ware-, bei denen der Verbraucher auch im Interesse des Unternehmers einen Weg der Rücksendung für geboten erachten darf, der nicht nach den (denkbar) niedrigsten Sätzen abgerechnet werden kann.

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