Scheidung treibt Unternehmer in die Insolvenz
Jahr für Jahr werden in Deutschland mehr als 200.000 Ehen geschieden. Während in der öffentlichen Wahrnehmung häufig nur der nachehelich zu zahlende Unterhalt eine besondere Rolle spielt, tickt ohne vorherigen Ehevertrag bei der Scheidung im Hintergrund noch eine ganz andere Bombe: Die Durchführung des Zugewinnausgleichs.
Gerade bei Selbständigen und Unternehmern, weiß der Nürnberger Rechtsanwalt und Familienrechtsexperte Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, aus Erfahrung, können sich durch die Durchführung des Zugewinnausgleichs unübersehbare Risiken ergeben.
Wird für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten, das heißt, es wird nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, ist der Vermögenszuwachs, juristisch "Zugewinn" genannt, den ein oder beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben, anlässlich der Scheidung auszugleichen, erläutert Weispfenning. Grob vereinfach bedeutet dies, dass hierzu zunächst das Anfangs- und Endvermögen eines jeden Ehegatten zu Beginn und am Ende der Ehe zu ermitteln sei und der sich hieraus ergebende Überschuss hälftig geteilt wird.
Dies führt, das bestätigt auch der Hamburger Rechtsanwalt Peter Leßmann, Leiter des Fachausschusses "Familienrecht" der Vereinigung, dazu, dass derjenige der Ehegatten, dessen Vermögen sich im Laufe der Ehe besser entwickelt hat, dem anderen Ehegatten gegenüber grundsätzlich ausgleichspflichtig ist. Habe z. B. der Ehemann während der Ehezeit eine Firma gegründet, deren Wert zum Zeitpunkt der Scheidung auf 1,2 Millionen Euro angewachsen sei, während sich das Vermögen der Ehefrau, z. B. wegen Kindererziehung, nicht verändert habe, so habe diese im Falle der Scheidung einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes, also hier auf 600.000,00 Euro.
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