Urteil zur produktneutralen Ausschreibung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss (Az.: 11 Verg 12/06) zu dem Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung Stellung genommen.
Hintergrund war eine Ausschreibung der zentralen Beschaffungsstelle in Hessen für die Lieferung von Informationstechnik. Es sollte eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von DV-Verbrauchsmaterialien im offenen Verfahren nach der VOL/A europaweit ausgeschrieben werden. Die vorgesehene Rahmenvereinbarung sollte mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer über einen Zeitraum von vier Jahren abgeschlossen werden. Der Auftragswert wurde auf 8 Mio. Euro netto geschätzt.
Bei den DV-Verbrauchsmaterialien handelte es sich um Tonerkartuschen, Tintenpatronen, Speichermedien, Reinigungsmaterial u.a. In der Ausschreibung selber war ausdrücklich vorgegeben, dass Originalprodukte des Herstellers (die einzelnen Markennamen wurden entsprechend aufgezählt) sowie auch Alternativprodukte anzubieten und dabei zu kennzeichnen seien, um welche Art der Alternativprodukte es sich handelt.
Bei der Auswertung sollten die Alternativprodukte im Verhältnis zu den Original-Hersteller-Produkten wie folgt gewichtet werden: Original/Kompatibel: 60 : 40, Original/Rebuild: 70 : 30, Original/Refilled: 90 : 10
Dagegen wandte sich ein Anbieter und hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg.
Das Oberlandesgericht Frankfurt stellt fest, dass der Anbieter mit seinen Alternativprodukten letztlich keine reale Chance hat, in den Kreis derjenigen zu gelangen, die für die Zuschlagserteilung ernsthaft in Betracht kommen. Dies wird aus Sicht der Richter auf die Gewichtung der Angebote zurückgeführt, die ein deutliches Übergewicht zugunsten der Original-Angebote erstellen.
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