Steuertipps
03.09.2008 | 10:38 Uhr

Besteuerung von Abfindungen

Trotz einer guten wirtschaftlichen Lage und sinkender Arbeitslosenzahlen ist das Thema Stellenabbau weiterhin aktuell. Um den Verlust des Arbeitsplatzes zumindest teilweise finanziell auszugleichen, werden in Aufhebungsverträgen oftmals Abfindungen festgelegt. Diese müssen grundsätzlich versteuert werden, unterliegen in vielen Fällen aber einen ermäßigten Steuersatz und bei entsprechender Gestaltung können weitere Steuervorteile entstehen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. hin. Der bundesweit tätige Lohnsteuerhilfeverein hat bereits zahlreiche Arbeitnehmer in dieser schwierigen Situation beraten und dabei immer wieder festgestellt, dass viele von diesen Steuervorteilen nichts wissen. Vor Abschluss des Aufhebungsvertrages sollten deshalb einige Dinge beachtet werden, damit von der Entschädigungszahlung möglichst viel übrig bleibt.


Tipp 1: Steuerermäßigung durch Fünftelregelung

Sind die Einkünfte aus Arbeitslohn und Abfindung höher als das bisherige jährliche Einkommen, wird der ermäßigte Steuersatz angewendet. Das bedeutet: Um den Steuersatz zu ermitteln, wird nur ein Fünftel der Entschädigungssumme zusammen mit den anderen Einkünften berücksichtigt. Dadurch wird vermieden, dass sich durch die Abfindung die Steuerprogression zu negativ auswirkt und der Steuersatz auf den Spitzensteuersatz steigt. Die restliche Entschädigungssumme ist aber nicht steuerfrei, sondern wird mit dem ermittelten ermäßigten Steuersatz besteuert.

Tipp 2: Beim Spitzensteuersatz Abfindung im neuen Kalenderjahr

Wer bisher mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent besteuert wurde, sollte eine Auszahlung der Abfindung im folgenden Kalenderjahr vereinbaren. Ist diese niedriger als der bisherige jährliche Bruttolohn, kann auch der Steuersatz sehr viel niedriger ausfallen. Für den ehemaligen Arbeitnehmer bleibt also mehr im Portemonnaie, wie folgendes Beispiel zeigt: Bei einem monatlichen Bruttolohn von 6.666 Euro unterliegt ein lediger Arbeitnehmer dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Der Aufhebungsvertrag vereinbart die Kündigung zum 31. Dezember 2008 und eine Abfindung in Höhe von 50.000 Euro. Wird diese erst im Januar 2009 gezahlt und in der Steuererklärung für 2009 angegeben, beträgt die Steuerbelastung ca. 11.000 Euro, wenn der frühere Arbeitnehmer keine weiteren größeren Einkünfte erzielt. Wäre das Geld im Dezember 2008 ausgezahlt worden, wäre die Abfindung mit dem Spitzensteuersatz versteuert worden. Die Steuerersparnis liegt in diesem Fall bei ca. 12.000 Euro.

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