Steuertipp
02.09.2008 | 12:54 Uhr

Eingeschränkter Betriebsausgabenabzug bei Bewirtung freier Mitarbeiter

Unternehmer können Aufwendungen für die Bewirtung eines Geschäftspartners aus einem geschäftlichen Anlass als Betriebsausgabe geltend machen. 30 % der Bewirtungskosten sind steuerlich nicht abzugsfähig.


Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Urteil über die Behandlung von Bewirtungsaufwendungen betriebsfremder Personen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung. Auch diese Aufwendungen unterliegen demzufolge der Abzugsbeschränkung. Die Kosten dürfen nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden - ein Anteil von 30 % darf den Gewinn nicht mindern.
Im Urteilsfall führte ein Unternehmen für freie Mitarbeiter (Fachberater und Handelsvertreter) ganztägige Schulungen durch, bei denen die Teilnehmer auf Kosten des Unternehmens verpflegt wurden. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht diese Verpflegungsaufwendungen als Bewirtungskosten an, weshalb der Aufwand den Gewinn nicht unbeschränkt mindern darf.

Bewirtung ist jede unentgeltliche Überlassung von Speisen, Getränken oder Genussmitteln zum sofortigen Verzehr, selbst wenn die Darreichung nicht eindeutig im Vordergrund steht. Es handelt sich lediglich um keine Bewirtung, bei Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck), wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt. Es bleibt aber weiterhin dabei, dass Bewirtungsaufwendungen voll abgezogen werden können, die betrieblich veranlasst sind und auf eigene Arbeitnehmer entfallen. (mf)

Kontakt und weitere Informationen:
R.T.S. STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH
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