Prämienanpassungen massenweise unwirksam
Private Krankenversicherer haben in den letzten zehn Jahren oftmals die monatliche Prämie mehr als verdoppelt. Dies ist jedoch nicht nur Spielbild einer "gefühlten" Inflation, sondern beruht auch auf dem Bemühen, sich gegen potentielle Risiken auch sogar eigenen illegalen Verhaltens zahlreicher Versicherer gegenüber ihren Kunden abzusichern: Obgleich Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klipp und klares Recht gesprochen haben, ignorieren betroffene Versicherer dies. Versicherte, die auf ihrem Recht bestehen, erhalten Rückzahlungen für die Vergangenheit, und niedrigere Prämien für die Zukunft.
Offenbar werden weder jahrelange unwirksame Beitragserhöhungen den Versicherungskunden unaufgefordert wieder gutgeschrieben, noch werden dem Anschein nach seit Jahren unrichtige Bilanzen der Assekuranz berichtigt.
Kein aufsichtsrechtliches Einschreiten für individuelle Kunden
Wer auf die Aufsichtsbehörde hofft, wird enttäuscht, denn diese stellt offenbar die individuellen Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer zurück gegenüber dem Wunsch, unwirksame Beitragsanpassungen im Kollektiv aufrechtzuerhalten, damit die Zahlungsfähigkeit der Versicherer nicht gefährdet wird. Und damit handelt sie entsprechend ihrer aufsichts-rechtlichen Aufgaben - und gefährdet durch solches Stillhalten erst Recht die finanzielle Stabilität der Versicherer.
Werden auch Aktionäre und Aufsichtsräte getäuscht?
Insofern könnten sich heute auch Aktionäre getäuscht fühlen: Betroffene Vorstände haften dann nach wie vor persönlich, denn die "Entlastung" durch nicht informierte Hauptversammlungen ist insoweit unwirksam. Betroffen ist auch die Frage der Eignung als Unternehmensleiter, denn eine gewissenhafter Umgang mit Risiken ist seit Jahren Pflicht, § 91 II AktG.
Höchstrichterliches Urteil
Nachdem durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.12.1999 - 1 BVR 2203/98 festgestellt wurde, dass die ordentlichen Gerichte im Streitfall eine umfassende inhaltliche und rechtliche Überprüfung einer beanstandeten Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung vorzunehmen haben, hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil des BGH vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02 Grundsätze zu den Voraussetzungen und den Prüfungsmaßstäben für eine Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung festgestellt.
Gehe zu Seite:
zurück 1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 weiter

Mehr aus der Rubrik: Steuern & Finanzen
Themennewsletter News bestellen

- Nokia N97 bringt iPhone-Konkurrenten... mehr
- Rund 630 Millionen Handy-Verträge in China... mehr
- Wie Sie zum Jahreswechsel den Verkauf... mehr
- Lohnsteuerbescheinigungsdaten ab 2009... mehr
- 2009 wird Arcor zu Vodafone... mehr
- Weihnachten feiern - ohne Fiskus mehr
- Warum Privatpatienten oft nichts zu lachen haben mehr
- Tipps für Verkäufer - die richtige Fragetechnik mehr
- Bank of America warnt vor Kreditkartenkollaps mehr
- Nicht immer ist der Kunde die Nummer eins mehr
- Mitarbeiter erhalten zu wenig Wertschätzung mehr
- Jahressteuergesetz 2009 - noch viel in der Schwebe mehr
- Von Säumniszuschlägen nicht einschüchtern lassen mehr
- Anpassung PKV-Prämien massenweise unwirksam mehr
- Haben Sie wirklich den falschen Job? mehr
- Testbericht: Hiper Type-R II 680 Watt - Ne... mehr
- Testbericht: Scythe Hard Disk Stabilizer -... mehr
- Testbericht: Hiper Osiris - Gehäuse mehr
- Suche Großhändler mehr
- Darüber lacht der Channel - machen Sie mit... mehr
