Bundesfinanzhof
02.07.2008 | 09:31 Uhr

Neues Dienstwagen-Urteil

Wird der geldwerte Vorteile der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1%-Regelung besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Für diesen Zuschlag kommt es nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. April 2008 darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.


1. Dem Urteil VI R 68/05 lag ein sog. Park-and-Ride-Fall zugrunde, in dem der Kläger, ein Verband, seinem Hauptgeschäftsführer (H) einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt hatte. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte er den Zuschlag nicht auf der Grundlage der Entfernung von der Wohnung des H zur Arbeitsstätte (118 km), sondern nach der Teilstrecke zum nächstgelegenen Bahnhof (3,5 km), weil er davon ausging, dass H von dort aus mit der Bahn zur Arbeitsstätte gefahren war. Das Finanzamt (FA) legte dem Zuschlag die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte zugrunde.

Der BFH bestätigte (anders als die Vorinstanz) die vom Kläger vorgenommene Ermittlung des Zuschlags. Er sah den Zweck der Zuschlagsregelung darin, den - überschießenden - pauschalen Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) zu kompensieren, der dem Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe, ohne dass dieser eigene Aufwendungen zu tragen habe. Aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ergebe sich, dass für den Zuschlag ebenso wie für die Entfernungspauschale nur auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass H den Dienstwagen für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt habe. Dieser könne jedoch durch Vorlage einer auf H ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden. Der BFH verwies den Streitfall zur Nachholung entsprechender Feststellungen an die Vorinstanz zurück.

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