Fehler in jedem zweiten KG-Jahresabschluss
Immer mehr Kapitalgesellschaften kommen ihrer seit Jahresbeginn vom Gesetzgeber verordneten Pflicht zwar nach, ihre kompletten Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger unter www.unternehmensregister.de zu veröffentlichen. Allerdings entspricht, speziell bei den GmbH & Co. KGs, nahezu die Hälfte der beim Handelsregister eingereichten Daten nicht den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und ist damit in erheblichem Umfang falsch. Diese fehlerhaften Darstellungen können zu Bußgeldern führen und Konsequenzen gegenüber Gläubigern, Banken und dem Finanzamt haben.
Die gravierendsten Mängel treten bei der Darstellung des Eigenkapitals der GmbH & Co. KG auf, sagt Dipl.-Kfm. Richard Hempe, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Münchener Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SH+C Schwarz Hempe & Collegen GmbH. "Es werden Kapitalbestandteile als Eigenkapital bilanziert, die tatsächlich Fremdkapital sind", weiß Hempe, der seit vielen Jahren u.a. als erfahrener Referent bei den Steuerberaterkammern für GmbH & Co. KG-Themen ausgewiesener Experte auf diesem Gebiet ist.
Beispiele für beliebte, aber fehlerhaft ausgewiesene Eigenkapitalbestandteile seien "variable Kapitalkonten", "bewegliches Kapital", "Verrechnungskonten Gesellschafter", "Gesellschafterdarlehen", "Erfolgssonderkonto", aber auch "Jahresfehlbeträge" oder "Verlustvortragskonten".
Für solche Eigenkapitalbestandteile von GmbH & Co. KG-Unternehmen besteht aber keinerlei Spielraum. Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt unmissverständlich, dass Eigen- und Fremdkapital deutlich voneinander abgegrenzt werden müssen. Nicht ohne Grund: Kommanditisten haften nur für ihre Einlage und diese muss klar erkennbar sein. Alles, was nicht eindeutig Eigenkapital ist, stellt daher im Zweifel Fremdkapital dar.
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