Berufsunfähigkeitsversicherung
05.05.2008 | 09:32 Uhr

Das Wichtige steht im Kleingedruckten

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die im Ernstfall nicht zahlt, nützt niemandem. Worauf muss man als Verbraucher beim Abschluss achten? Das Wichtige steht in den Vertragsbedingungen, dem so genannten "Kleingedruckten". Der Versicherer sollte auf die Möglichkeit zur "abstrakten Verweisung" verzichten, sonst muss er solange keine Rente zahlen, wie man als berufsunfähiger Versicherter theoretisch noch in einem anderen, seiner bisherigen sozialen Stellung entsprechenden Job einsetzbar ist - egal, ob man im Ernstfall eine solche Stelle überhaupt findet oder nicht. Der Versicherungsschutz sollte bestehen, bis man das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, denn in vielen Fällen tritt Berufsunfähigkeit erst in den letzten Arbeitsjahren vor dem Ruhestand ein.


Rentenleistungen sollten sofort ab Eintritt der Berufsunfähigkeit gezahlt werden und nicht etwa erst ab Anerkennung des Anspruchs durch den Versicherer, wie es einige Tarife immer noch vorsehen. Für den Leistungsfall sollte keine Meldefrist vorgesehen sein, sonst kann es zum Streit kommen, wenn der Versicherte nach langem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt etwa erst nach acht Monaten Berufsunfähigkeitsrente beantragt, laut Kleingedrucktem jedoch eine Meldefrist von sechs Monaten hätte einhalten müssen. Eine sechsmonatige dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sollte als vorläufiger Nachweis der Berufsunfähigkeit genügen.

Auch der Erwerbsunfähigkeits-Rentenbescheid des Sozialversicherungsträgers, bei Beamten die festgestellte Dienstunfähigkeit oder bei Betreuungsbedürftigen die Einstufung in Pflegestufe 1 sollte ausreichen, um die Berufsunfähigkeitsrente ohne weitere Prüfung zu bekommen. Günstig ist auch, wenn der Versicherer auf eine "Arztanordnungsklausel" verzichtet. Sein berufsunfähiger Kunde muss zwar in jedem Fall aktiv an der Heilung mitwirken, braucht sich die Behandlungsmethode dann aber nicht vom Versicherer vorschreiben lassen. Quelle: www.moneytimes.de (mf)


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