Bei doppelter Haushaltsführung steuerliche Entlastungen nutzen
Immer mehr Menschen arbeiten fern von zu Hause und unterhalten deshalb am Arbeitsort eine Zweitwohnung. Sie gehören zu den weit mehr als 500 000 Arbeitnehmern, die jährlich beim Finanzamt Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Diese liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt bzw. übernachtet. Dann ist er berechtigt, bestimmte Kosten für Unterkunft, Fahrt und Verpflegung Steuer mindernd als Werbungskosten abzurechnen.
Unterkunftskosten für Miete oder Eigentum
Als Zweitwohnung am Arbeitsort gilt jede zur Übernachtung geeignete Unterkunft, zum Beispiel eine gemietete Wohnung, ein eigenes Haus, ein möbliertes Zimmer oder ein Hotel. Das Finanzamt akzeptiert aber nur Wohnungskosten, die notwendig und angemessen sind und orientiert sich dabei an den Kosten für eine 60 qm große Wohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete. Diese Position hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei aktuellen Urteilen bestätigt, wobei die Richter ausdrücklich darauf verzichteten, absolute Obergrenzen für Wohnfläche und Miete festzulegen. Damit ist es auch möglich, sich für eine kleinere Wohnung mit höherer Miete oder eine größere Wohnung mit geringerer Miete zu entscheiden. Unter dem Strich aber darf der Gesamtaufwand für Miete plus Wohnnebenkosten nicht den Aufwand überschreiten, der für eine 60-qm-Wohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete erforderlich ist. Daran ändert auch ein zur Wohnung am Beschäftigungsort gehörendes Arbeitszimmer nichts. Denn das ist gesondert zu bewerten. Dabei sind die generell für die Anerkennung eines Arbeitszimmers geltenden Kriterien zu prüfen und die Kosten getrennt zu erfassen. Die für den Rest der Wohnung entstehenden Aufwendungen sind in den Grenzen der 60-Quadratmeter-Regel abziehbar.
Wer am Arbeitsort eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim nutzt, darf die Kosten ebenfalls steuerlich geltend machen. Das betrifft beispielsweise die Abschreibung für Gebäude und Einrichtung, Schuldzinsen und Reparaturkosten, Nebenkosten wie Grundsteuern und Gebäudeversicherungen und die Betriebskosten, zum Beispiel Ausgaben für Strom, Gas, Wasser, Heizung, Müllabfuhr und Reinigung. Allerdings gibt es auch hier eine Obergrenze und die liegt bei den vergleichbaren Kosten für eine 60-qm-Mietwohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete.
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