Haftungsbeschränkung nicht ohne Grenzen
Künftige Unternehmer, die eine Möglichkeit suchen, ihre Geschäftsidee mit kalkulierbarem Risiko umzusetzen; wählen häufig die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für ihr Unternehmen.
Durch die Aufbringung des erforderlichen Mindestkapitals "erkaufen" sich die Gesellschafter eine Reihe von Privilegien. An erster Stelle ist die Haftungsbegrenzung zu nennen. Nicht die Gesellschafter, sondern einzig und allein die Gesellschaft haftet den Gläubigern grundsätzlich. Im Ernstfall ist für die Gesellschafter allenfalls die Einlage verloren; das Privatvermögen soll unangetastet bleiben.
Wie so oft im Leben gilt jedoch auch bei der GmbH - keine Regel ohne Ausnahme. Nach diesem Prinzip sind auch beim Betrieb eines Unternehmens in der Rechtsform der GmbH Fälle denkbar, in denen ein "Durchgriff" auf die Gesellschafter und/oder den Geschäftsführer möglich ist und diese mit ihrem Privatvermögen haften. Dies gilt natürlich zunächst immer dann, wenn und soweit die Gesellschafter/Geschäftsführer diese Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft freiwillig übernommen haben. In der Praxis verlangen Kreditinstitute auf diesem Wege häufig eine Absicherung für die der Gesellschaft gewährten Darlehen. Unterzeichnet ein Gesellschafter/Geschäftsführer eine solche Haftungserklärung (Bürgschaft oder Schuldbeitritt), entsteht auf diesem Umweg doch eine Haftung der betreffenden Person auch mit ihrem privaten Vermögen. Es ist also Vorsicht geboten.
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