Ausgleich durch steuerfreien Sachbezug
Einen Lohnzuschlag von bis zu 44 Euro im Monat kann der Arbeitgeber auch durch einen steuerfreien Sachbezug ausgleichen. Damit darf die Belegschaft aufs Jahr hochgerechnet bis zu 528 Euro netto kassieren, was einem steuerpflichtigen Lohn von über 1.000 Euro entsprechen kann. Das gelingt etwa durch einen Benzingutschein über 30 Liter Super, nicht jedoch durch einen Tankbon über 40 Euro. Denn nur Sachbezüge sind begünstigt, nicht jedoch Geldleistungen. Eine solche Gestaltung mit sachlichen Vorteilen bringt monatlich netto meist mehr als eine Gehaltserhöhung von 60 Euro. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Hessen hin.
In einem vom Finanzgericht Niedersachsen entschiedenen Fall gelang die Steuerfreiheit jedoch nicht. Hier gewährte ein Tankstellenbetreiber seinen Mitarbeitern einen regelmäßigen Warenbezug. Seine Belegschaft erhielt eine Guthabenkarte, über die sie monatlich für bis zu 44 Euro limitiert wahlweise Benzin, Tabak- oder Süßwaren aus dem Sortiment ordern durften. Doch hierbei handelt es sich nicht um einen Warengutschein, sodass die Freigrenze für Sachbezüge nicht anwendbar ist, so der Tenor des Urteils (Az. 11 V 65/07). Begründung der Richter: Der Arbeitgeber hat der Belegschaft lohnsteuerpflichtigen Barlohn zugewendet, indem er die Kosten der von den Arbeitnehmern bezogenen Waren bis zu einer monatlichen Höchstgrenze selbst getragen hat. (mf)
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