Hessisches Finanzgericht entscheidet zur Dienstwagenbesteuerung
Arbeitnehmer können die Dienstwagenbesteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts nur unter engen Voraussetzungen vermeiden (Aktenzeichen 11 K 1844/05).
Geklagt hatte ein Bankangestellter, der geltend machte, dass er seinen Dienstwagen nur privat und für Dienstreisen zu Kunden nutzt. Zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte (Bank) in Frankfurt sei er ausschließlich mit der Bahn gefahren. Deshalb müsse er für die Privatnutzung des Dienstwagens nur 1 Prozent des Listenpreises, nicht aber noch zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises versteuern.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach dem Gesetzeswortlaut komme es nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch tatsächlich nutzt. Entscheidend sei die bloße Nutzungsmöglichkeit. Ein vom Arbeitgeber überwachtes Nutzungsverbot habe der Kläger für solche Fahrten nicht nachgewiesen.
Dass der Kläger seinem Arbeitgeber auf ihn persönlich ausgestellte Jahres-Bahnkarten vorgelegt habe, genüge insoweit nicht. Der Kläger habe auch kein Fahrtenbuch geführt; das lasse der Gesetzgeber zur Vermeidung der Nachteile der pauschalen Wertermittlung aber ausdrücklich zu.
Gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof - BFH - eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI B 53/07). (mf)

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